398. Newsletter - Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
398. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2)
Appell an die Eltern und Fortsetzung des Beitragsersatzes im März 2021
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) empfiehlt den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können. Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Wenn Eltern keine oder nur in geringerem Umfang als gebucht Betreuung in Anspruch nehmen, hat dies auch im März 2021 keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem BayKiBiG.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 23. Februar 2021 ferner beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.
Der Beitragsersatz erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar und Februar 2021 (vgl. 389. Newsletter). Dies gilt auch für die kommunale Beteiligung. Das heißt konkret: Der Beitragsersatz ist möglich für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben.
Der Beitragsersatz wird unabhängig davon, ob die Einrichtung im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet ist oder aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über dem Wert 100 lediglich eine Notbetreuung anbietet, geleistet. Entsprechendes gilt für die Kindertagespflegestellen.
Der pauschale Beitragsersatz wird nur gewährt, wenn im betreffenden Monat tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben werden. Hier gelten entgegen der Ankündigung im 389. Newsletter folgende Vorgaben für die Monate Januar bis März 2021: Nicht als Elternbeiträge zählen die Aufwendungen für das Mittagessen, die im Rahmen der Inanspruchnahme der Bagatellregelung angefallen sind. Die Einrichtungsträger und Tagespflegestellen können also die Aufwendungen für das Mittagessen, das von den Kindern tatsächlich an bis zu fünf Tagen in Anspruch genommen wurde, anteilig für diese Tage mit den Eltern abrechnen, ohne dass der Beitragsersatz damit entfiele. Ob für die Träger und Tagespflegestellen im Einzelfall die Möglichkeit einer gesonderten Abrechnung des Mittagessens besteht, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen im Betreuungsvertrag bzw. der kommunalen Satzung ab.
Bekanntmachung der 7-Tage-Inzidenz
Eine weitere Konkretisierung erfolgt bei dem Übergang vom eingeschränkten Regelbetrieb zur Notbetreuung. Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Der Übergang in die Notbetreuung wiederum erfolgt dann erst ab dem auf den Karenztag folgenden Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung